Kostenerstattung nach §13 Abs. 3 SGB V
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, dringend eine Psychotherapie benötigen und keine:n kassenzugelassene:n Psychotherapeut:in finden konnten, gibt es die Möglichkeit, dass Ihre Krankenkasse die Therapiekosten durch die Kostenerstattung übernimmt. Ich begleite Sie bei der Beantragung. Details dazu besprechen wir im Erstgespräch. Folgende Schritte können Sie in Vorbereitung unseres ersten Termins schon gehen:
1. Nachweis der Suche nach Therapeut:innen
Versuchen Sie zunächst selbst kassenzugelassene Therapeut:innen zu kontaktieren, um einen Therapieplatz zu finden.
Auf der Homepage der kassenärztlichen Vereinigung Berlin können Sie kassenzugelassene Therapeut:innen in Ihrer Nähe finden: https://www.kvberlin.de/fuer-patienten/arzt-und-psychotherapeutensuche
Für die Beantragung der Kostenerstattung in meiner Praxis ist es notwendig, dass Sie von mindestens zehn kassenzugelassenen Therapeut:innen die Rückmeldung erhalten, dass diese keinen freien Therapieplatz innerhalb der nächsten drei Monate haben. Fragen Sie hierbei explizit nach einem freien Therapieplatz. Ein Termin zur Sprechstunde, ein Erstgespräch oder eine Beratung gilt nicht als freier Therapieplatz.
Notieren Sie Kontaktdatum, Uhrzeit, Name, Adresse und Telefonnummer der jeweiligen Therapeut:innen auf einer Therapeut:innenliste. Ein Kontakt mit der Terminservicestelle der KV Berlin sollte darunter sein.https://www.kbv.de/html/terminservicestellen.php
Sollten Sie dabei eine:n Therapeut:in finden, der:die Ihnen eine dauerhafte Behandlung anbieten kann und die 'Chemie' stimmt, empfehle ich Ihnen, diese Möglichkeit wahrzunehmen.
Parallel zu Ihrer Suche nach kassenzugelassenen Therapeut:innen können Sie bereits die folgenden Schritte durchführen:
2. Termin zur Psychologischen Sprechstunde
Kontaktieren Sie den Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (siehe oben) und vereinbaren Sie einen Termin zur Psychotherapeutischen Sprechstunde bei kassenzugelassenen Psychotherapeut:innen.
Nehmen Sie den vereinbarten Termin bei der Psychologischen Sprechstunde wahr.
Möglichkeit 1 – Therapieplatz gefunden: Wenn die Möglichkeit besteht, dass Sie in der Praxis, in der die Sprechstunde stattfindet, eine Therapie beginnen können, empfehle ich Ihnen diese Möglichkeit wahrzunehmen. In diesem Fall ist die Kostenerstattung einer Therapie in meiner Praxis nicht möglich.
Möglichkeit 2 – kein Therapieplatz: Falls der:die Psychotherapeut:in, der:die die Sprechstunde durchführt Sie nicht behandeln kann, lassen Sie sich das Formular „Individuelle Patienteninformation zur ambulanten Psychotherapeutischen Sprechstunde – PTV 11“ aushändigen. Um die Therapie in meiner Praxis zu beantragen, muss auf diesem Formular vermerkt sein, dass
• Sie eine ambulante Verhaltenstherapie benötigen
• die Therapie nicht in der Praxis der Therapeut:innen, die die Sprechstunde anbieten, durchgeführt werden kann und
• dass ein Therapiebeginn „zeitnah erforderlich“ ist. In diesem Fall versehen die Therapeut:innen das Formular mit einem Dringlichkeitscode.
3. Konsiliarbericht und ärztliche Dringlichkeitsbescheinigung
Suchen Sie Ihre:n Hausarzt:in oder Psychiater:in auf und bitten um eine ärztliche Abklärung Ihrer Symptome und das Erstellen eines Konsiliarberichtes, aus dem hervorgeht, dass aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine ambulante Psychotherapie spricht, bzw. eine ärztliche Mitbehandlung in die Wege geleitet wird. Aus der Dringlichkeitsbestätigung sollte hervorgehen, dass die psychotherapeutische Behandlung dringend und zeitnah erforderlich ist.